Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Befähigungsnachweis für die Gasinstallation
§ 3.
Der Befähigungsnachweis für die auf die Gasinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure ist zu erbringen
- 1. auf eine der im § 1 genannten Arten oder
- 2. durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 8.
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007692
Dokumentnummer
NOR12085805
alte Dokumentnummer
N5199545795J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
