§ 3 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 3.

(1) Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Arbeitsrecht und Sozialrecht,
  2. 2. Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik.

(2) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.

(3) Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung oder eines Studienganges an einer inländischen Fachhochschule nachweist, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088067

alte Dokumentnummer

N5199658058J

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