Schriftliche Prüfung
§ 3.
(1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen (Abs. 2) und Fachkalkulation (Abs. 3) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachzeichnen muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach zwei Stunden zu beenden. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachkalkulation muß vom Prüfling in 45 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Gradierung eines beigestellten Schnittes nach einem Schnittsystem für eine vorgegebene Größe zu umfassen.
(3) Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Kalkulation eines vorgegebenen Produktes unter folgenden Angaben zu umfassen:
- 1. Materialbreite und Materialpreis,
- 2. Wert des Zubehörs,
- 3. Minutenfaktor in Zuschneiderei, Näherei und Büglerei,
- 4. Gemeinkostensatz in Prozent,
- 5. Gewinnzuschlag in Prozent,
- 6. Umsatzsteuersatz in Prozent.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007544
Dokumentnummer
NOR12082865
alte Dokumentnummer
N5199435995J
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