§ 3 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007096

Dokumentnummer

NOR12077216

alte Dokumentnummer

N5199013684J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)