Prüfungskommission
§ 3.
Eines der weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) muß ein Arzt sein; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007096
Dokumentnummer
NOR12077216
alte Dokumentnummer
N5199013684J
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