§ 3 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1983

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Schlagworte

Kommission

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006746

Dokumentnummer

NOR12073557

alte Dokumentnummer

N5198310378P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)