§ 3 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Schlagworte

Kommission

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006637

Dokumentnummer

NOR12072473

alte Dokumentnummer

N51979163030

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