§ 3 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Baustoffe

§ 3

(1) Für Bauten und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur geeignete Baustoffe, bauchemische Mittel, Bauteile und technische Bauweisen von einwandfreier Beschaffenheit verwendet bzw. angewendet werden. Sie dürfen einander nicht chemisch oder physikalisch schädlich beeinflussen.

(2) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wieder verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen.

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