Bauprodukte
§ 3
(1) Für Bauten und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur brauchbare Bauprodukte von einwandfreier Beschaffenheit verwendet werden. Sie dürfen einander nicht chemisch oder physikalisch nachteilig beeinflussen. Die Brauchbarkeit von Bauprodukten ist im Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 11/1995, geregelt.
(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung der in diesem Gesetz aufgestellten Anforderungen durch Verordnung festlegen, daß Bauprodukte die Anforderungen bestimmter Klassen und Leistungsstufen zu erfüllen haben, um verwendet werden zu dürfen. Dabei sind insbesondere die geographischen und klimatischen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn das damit Hergestellte bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Verwendungszweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und den in diesem Gesetz aufgestellten Anforderungen entspricht. Auf Verlangen der Baubehörde hat der Bauführer die Eignung solcher Baustoffe und Bauteile nachzuweisen.
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