Ausnahmen
§ 3.
(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Bundesgesetz, wenn sie verursacht werden
- 1. durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder
- 2. durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, fallen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20006304
Dokumentnummer
NOR40105864
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)