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§ 3 AußHV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2011

Globalmeldung gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005

Globalmeldung gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005

§ 3.

(1) Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. eine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,
  2. 2. Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und
  3. 3. Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.

(2) Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. die Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,
  2. 2. Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und
  3. 3. Name und Adresse der betroffenen Endverwender.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128358

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