vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Auswahl-V 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2023

Hinweis für das Normerzeugungsverfahren

§ 3.

Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Kriterien und Ziele des § 15 Abs. 2 und 3 TKG 2021 besser mit einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren erfüllt werden, wurden unter Einhaltung der Bestimmung § 206 TKG 2021 öffentlich konsultiert.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

20012289

Dokumentnummer

NOR40253511

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)