§ 3 Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 72/2024).

§ 3.

Als Stichtag wird der 12. März 2019 bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

20010568

Dokumentnummer

NOR40212687

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