Wildtiere
§ 3.
Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20009499
Dokumentnummer
NOR40180440
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