§ 3 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1995

§ 3.

Rumänische Staatsangehörige sind weiters von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen rumänischen Reisepaß mit einem für Aussiedler erteilten Sichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland vorweisen. Ein solcher Sichtvermerk liegt - unabhängig von der darin eingetragenen Gültigkeitsdauer - vor, wenn er den Vermerk „Aussiedler“ enthält.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005945

Dokumentnummer

NOR12065291

alte Dokumentnummer

N4199548870J

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