§ 3.
Rumänische Staatsangehörige sind weiters von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen rumänischen Reisepaß mit einem für Aussiedler erteilten Sichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland vorweisen. Ein solcher Sichtvermerk liegt - unabhängig von der darin eingetragenen Gültigkeitsdauer - vor, wenn er den Vermerk „Aussiedler“ enthält.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005945
Dokumentnummer
NOR12065291
alte Dokumentnummer
N4199548870J
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