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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling 825 Jahre Mariazell“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die „Magna Mater Austriae“ umgeben von einem Strahlenkranz und darunter in einem Blumenornament die Jahreszahl „1982“ zu zeigen. Die Umschrift hat „825 JAHRE MARIAZELL“ zu lauten.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

10004365

Dokumentnummer

NOR12047774

alte Dokumentnummer

N3198220860J

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