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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck“ (1. Ausgabe)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das aus dem Wappen der Stadt Innsbruck und den fünf Olympischen Ringen gebildete Emblem der XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976 zu zeigen. Die durch drei Schneekristalle verbundene Umschrift hat „XIII. Olympische Winterspiele“ zu lauten.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10004188

Dokumentnummer

NOR12046095

alte Dokumentnummer

N3197420761J

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