Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Johann Strauß Denkmal im Wiener Stadtpark, umgeben von der Umschrift JOHANN STRAUSS und den Jahreszahlen 1825-1899-1975, zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Gesetzesnummer
10004213
Dokumentnummer
NOR12046264
alte Dokumentnummer
N3197520764J
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