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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling 700. Jahrestag der Schlacht bei Dürnkrut und Jedenspeigen“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das Kopfbild Rudolf I., die im Hintergrund angedeutete Landschaft des Marchfeldes und eine Schlachtszene sowie die Inschrift „700. Jahrestag der Schlacht Dürnkrut u. Jedenspeigen“ und die Jahreszahl „1978“ zu tragen.

(2) Die andere Seite hat als Symbol für das Zusammenhalten der Bundesländer neun menschliche Figuren in radialer Anordnung, die untereinander mit den Händen verbunden sind, ferner in der Mitte des Münzbildes den Bindenschild und darunter die Zahl „100“, die Worte „Schilling“ sowie „Republik Österreich“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10004278

Dokumentnummer

NOR12046774

alte Dokumentnummer

N3197820803J

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