Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Kopfbild Rudolf I., die im Hintergrund angedeutete Landschaft des Marchfeldes und eine Schlachtszene sowie die Inschrift „700. Jahrestag der Schlacht Dürnkrut u. Jedenspeigen“ und die Jahreszahl „1978“ zu tragen.
(2) Die andere Seite hat als Symbol für das Zusammenhalten der Bundesländer neun menschliche Figuren in radialer Anordnung, die untereinander mit den Händen verbunden sind, ferner in der Mitte des Münzbildes den Bindenschild und darunter die Zahl „100“, die Worte „Schilling“ sowie „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10004278
Dokumentnummer
NOR12046774
alte Dokumentnummer
N3197820803J
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