Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Schloß Orth und die Inschrift „700-Jahr-Jubiläum der Stadterhebung von Gmunden“ sowie die Jahreszahl „1978“ zu tragen.
(2) Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10004277
Dokumentnummer
NOR12046771
alte Dokumentnummer
N3197820800J
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