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§ 3 Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling 50 Jahre Schilling“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die Randschrift „50 Jahre Schilling“ und die Abbildung einer knieenden Figur, die in Haltung und Gestik einen Sämann symbolisiert, zu tragen. In diesem Sinne ist auch eine am Horizont von Bäumen abgegrenzte Ackerlandschaft erkennbar. Der erhobene Kopf der Figur blickt in Richtung Sonne, eine Hand weist auf das Wort „Jahre“, die andere auf das Wort „Schilling“ hin, womit ein Zusammenhang zu dem Anlaß bildhaft hergestellt wird.

(2) Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10004215

Dokumentnummer

NOR12046270

alte Dokumentnummer

N3197520770J

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