§ 3 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Prüfung für Unteroffiziere des technischen Dienstes

§ 3.

(1) Die Prüfung für Unteroffiziere des technischen Dienstes setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen:

  1. 1. Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,
  2. 2. Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.

(2) Die Teilprüfungen sind im Rahmen der schulischen Ausbildung abzulegen und zwar

  1. 1. die Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der Heeresunteroffiziersschule und
  2. 2. die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule für Technik.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung beider Teilprüfungen wird das besondere Anstellungserfordernis für den Dienstzweig

“11. Unteroffiziere des technischen Dienstes" gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IVa des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096081

alte Dokumentnummer

N61970104340

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