Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
§ 3.
Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch die zuständige liechtensteinische Behörde darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20002868
Dokumentnummer
NOR40249227
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