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§ 3 Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages

§ 3.

Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch die zuständige liechtensteinische Behörde darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20002868

Dokumentnummer

NOR40249227

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