Freier Warenverkehr
§ 3
(1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen oder bereitgestellt werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmen und erst in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen sicherzustellen.
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