§ 3.
Wurden durch eine der in § 2 genannten Maßnahmen Vermögenswerte, Rechte und Interessen betroffen, die auf eine Weise erworben worden sind, welche eine nichtige Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften (Rückstellungsgesetzgebung) dargestellt hätte, so gilt der gemäß § 2 anzumeldende Vermögensverlust als im Vermögen der Person entstanden, der entzogen worden ist oder deren Rechte von einer Person abzuleiten sind, der das Vermögen entzogen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010357
Dokumentnummer
NOR40208660
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