Abschnitt 2: Gegenpartei-Stammdaten
§ 3 Entstehen der Meldepflicht
Eine Meldung der Gegenpartei-Stammdaten iSd Anhangs I Abschnitt 1 der Meldevorlage 1 der AnaCredit-Verordnung ist zu erstatten, sobald:
(1) eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines Instruments der AnaCredit-Verordnung auftritt und die Meldegrenze gemäß Artikel 5 der AnaCredit-Verordnung überschritten wird (Erstmeldung einer Gegenpartei) oder
(2) eine Änderung von Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20010072
Dokumentnummer
NOR40199396
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