vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 AkkZV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

§ 3

Das Akkreditierungszeichen gemäß § 2 darf ausschließlich von der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle verwendet werden. Das Akkreditierungszeichen darf in seinem Aussehen und in seiner Farbe nicht verändert werden, es darf jedoch proportional vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, wobei eine Mindestgröße von 15 x 15 mm nicht unterschritten werden darf.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)