§ 3.
Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur
- 1. als Ganzdroge,
- 2. in grob geschnittenem Zustand oder
- 3. in einem in der Anlage beschriebenen Zustand
abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20003255
Dokumentnummer
NOR40050851
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