Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.
§ 3
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)