Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat die Vorderansicht der romanischen Kirche des Stiftes Heiligenkreuz, im Vordergrund links die Dreifaltigkeitssäule und im Hintergrund den barocken Kirchturm sowie die Umschrift „800 JAHRE STIFTSKIRCHE HEILIGENKREUZ“ und die Jahreszahl „1987“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
10004528
Dokumentnummer
NOR12048921
alte Dokumentnummer
N3198710781H
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