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§ 3 500 S – 1500. Todesjahr von St. Severin

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat den heiligen Severin, zwei Krüge und zwei gebrochene Säulen sowie die Jahreszahlen des Todesjahres „482“ und des Ausgabejahres „1982“ zu zeigen. Die Umschrift hat „SEVERINUS PATRONUS AUSTRIAE“ zu lauten.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

10004362

Dokumentnummer

NOR12047765

alte Dokumentnummer

N3198220851J

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