§ 3.
Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20005315
Dokumentnummer
NOR40178072
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