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§ 39e UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Datenverarbeitung durch das Gericht

§ 39e.

(1) Das Gericht hat Einsicht in den Akt nach Maßgabe des § 219 Abs. 1 und 4 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2018, zu gewähren.

(2) Im Rahmen der Amtshilfe darf das Gericht nur Auskünfte über den Gesundheitszustand des Patienten für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs-, Erwachsenenschutz-, Pflegschafts- oder Strafverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit der Amtshandlung nach § 9 sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung erteilen.

(3) Das Gericht hat von der vorläufigen Zulässigkeit der Unterbringung (§ 20 Abs. 1) die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung der Vorführung zuzurechnen ist (§ 9), zu verständigen.

(4) Beschlüsse, mit denen das Gericht eine Unterbringung, eine Bewegungseinschränkung, eine Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt oder eine Beschränkung anderer Rechte für unzulässig erklärt, hat es dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in pseudonymisierter Form zu übermitteln. Diese Beschlüsse dürfen vom Bundesminister nur zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den Anstaltsträgern (§ 2 Abs. 2) verwendet werden.

Schlagworte

Unterbringungsverfahren, Erwachsenenschutzverfahren, Pflegschaftsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245891

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