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§ 39d StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

§ 39d.

Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40226428

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