Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel
§ 39a.
(1) Die voraussichtliche Marktkapitalisierung des Unternehmens, für dessen Aktien die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder, falls dies nicht beurteilt werden kann, das Eigenkapital dieses Unternehmens einschließlich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr hat sich auf mindestens eine Million Euro oder den Gegenwert in einer anderen Landeswährung als dem Euro zu belaufen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
(3) Auf geregelten Märkten haben mindestens 10 vH des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, für die die Zulassung zum Handel beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel im Streubesitz zu sein.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist auf geregelten Märkten zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens eine der folgenden Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung von Aktien zum Handel zu erfüllen:
- 1. eine ausreichende Anzahl der Aktien wird vom Publikum gehalten;
- 2. die Aktien werden von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten;
- 3. der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar.
(5) Wird die Zulassung zum Handel für Aktien beantragt, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind, so hat das Börseunternehmen zur Erfüllung der in Abs. 3 festgelegten Anforderung zu prüfen, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum in Bezug auf alle ausgegebenen Aktien erreicht wurde und nicht nur in Bezug auf die Aktien, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40276901
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