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§ 39 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Prüfungsordnung

§ 39.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über

  1. 1. die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
  2. 2. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, insbesondere die nähere Ausgestaltung der Prüfungsteile, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
  3. 3. die Durchführung der Klausurarbeiten,
  4. 4. die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
  5. 5. die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
  6. 6. die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
  7. 7. das auszustellende Prüfungszeugnis und
  8. 8. die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(3) Bei der Ausgestaltung der Prüfungsteile gemäß Abs. 2 Z 2 ist zu gewährleisten, dass die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zumindest die in Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Gegenstände umfasst.

Schlagworte

Prüfungsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197387

Stichworte