5. Abschnitt
Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen Anwendbare Bestimmungen
§ 39.
(1) Auf Verträge, mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts und mit den nachfolgenden Sonderregelungen anzuwenden.
(2) Über die im 2. Abschnitt, insbesondere in § 6 Abs. 2 und 3 bereits genannten Ausnahmen hinaus sind auch folgende Verträge von der Anwendung des 2. Abschnitts ausgenommen:
- 1. Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;
- 2. Verträge über Debitkarten mit Zahlungsaufschub, sofern
- a) die Debitkarte von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt wird,
- b) der Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und
- c) keine Zinsen und nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen;
- 3. Zahlungsaufschübe, bei denen ein Warenlieferant oder ein Dienstleistungserbringer – ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet – dem Verbraucher eine Frist für die Bezahlung der von diesem Warenlieferanten gelieferten Waren oder der von diesem Dienstleistungserbringer erbrachten Dienstleistungen einräumt, sofern
- a) der Preis für die Waren oder Dienstleistungen zins- und gebührenfrei zu zahlen ist – mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, und
- b) die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist.
- Werden solche Zahlungsaufschübe von Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern angeboten, die keine Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG sind, dann setzt diese Ausnahme überdies voraus, dass kein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt und die Zahlung vollständig bereits binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist, sofern die Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, für die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, geschlossen werden, anbieten;
- 4. Verträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben.
(3) Darüber hinaus sind unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen auf zins- und gebührenfreie Zahlungsaufschübe oder sonstige Finanzierungshilfen § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278385
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