§ 39 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

5. Abschnitt

Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen Anwendbare Bestimmungen

§ 39.

(1) Auf Verträge, mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts und mit den nachfolgenden Sonderregelungen anzuwenden.

(2) Über die im 2. Abschnitt, insbesondere in § 6 Abs. 2 und 3 bereits genannten Ausnahmen hinaus sind auch folgende Verträge von der Anwendung des 2. Abschnitts ausgenommen:

  1. 1. Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;
  2. 2. Verträge über Debitkarten mit Zahlungsaufschub, sofern
  1. a) die Debitkarte von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt wird,
  2. b) der Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und
  3. c) keine Zinsen und nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen;
  1. 3. Zahlungsaufschübe, bei denen ein Warenlieferant oder ein Dienstleistungserbringer – ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet – dem Verbraucher eine Frist für die Bezahlung der von diesem Warenlieferanten gelieferten Waren oder der von diesem Dienstleistungserbringer erbrachten Dienstleistungen einräumt, sofern
  1. a) der Preis für die Waren oder Dienstleistungen zins- und gebührenfrei zu zahlen ist – mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, und
  2. b) die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung zu leisten ist.
  1. 4. Verträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben.

(3) Darüber hinaus sind unbeschadet der im 2. Abschnitt vorgesehenen Ausnahmen auf zins- und gebührenfreie Zahlungsaufschübe oder sonstige Finanzierungshilfen § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278385

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