§ 39 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 39

Behördliche Bauaufsicht

(1) Der Behörde obliegt es, während der Bauausführung zu überprüfen, ob bei der Ausführung die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden oder ob Abweichungen von der Baubewilligung vorliegen.

(2) Die Bauaufsicht kann durch Augenschein an Ort und Stelle, durch Einsichtnahme in Unterlagen über Baustoffe und tragende Bauteile oder durch Belastungsproben und sonstige Kontrollen erfolgen. Die Behörde kann dem Bauführer den Auftrag erteilen, die Vollendung bestimmter Bauabschnitte zur Überprüfung anzuzeigen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit eine Weiterführung des Bauvorhabens vor Vornahme der Überprüfung unzulässig ist.

(3) Zur Durchführung der Bauaufsicht ist den von der Behörde beauftragten Organen der Zutritt zur Baustelle zu gestatten, jede notwendige Auskunft zu erteilen und die Einsicht in die geforderten Unterlagen zu gewähren. Eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides sowie ein Satz der genehmigten Planunterlagen müssen auf der Baustelle aufliegen.

(4) Spätestens nach Vollendung des Rohbaues hat der Bauwerber durch einen befugten Rauchfangkehrermeister Rauchfänge, Abgasfänge und dergleichen samt ihren festen Verbindungsstücken auf ihre vorschriftsmäßige Herstellung überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfung hat der Rauchfangkehrermeister einen schriftlichen Befund auszustellen.

22.10.2025

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