§ 39
Geschäftsordnung
(1} Das Zusammentreten, die Beratung, die Beschlußfassung und die Geschäftsführung des Berufsschulbeirates haben nach einer Geschäftsordnung zu erfolgen, die bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden.
(2) Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte wird von der Landesregierung ein geschäftsführender Referent ernannt, der berechtigt ist, an allen Sitzungen des Berufsschulbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
01.10.2020
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