§ 39 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2019

2. Unterabschnitt

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Betriebsanzeige

§ 39

(1) Die Tageseltern haben der Landesregierung die beabsichtigte Übernahme von Kindern in Betreuung anzuzeigen. Betriebe haben der Landesregierung die Aufnahme einer betrieblichen Tagesbetreuung anzuzeigen.

(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs 2 oder 3 erforderlichen Informationen einschließlich der Bekanntgabe der Höchstzahl der betreuten Kinder zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat die Anzeige auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Kindern in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind.

(4) Zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 36 Abs 2 Z 2 und 3 hat die Tagesmutter oder der Tagesvater eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(5) Zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 36 Abs 2 Z 2 und 3 hinsichtlich von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:

  1. 1. Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und
  2. 2. Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist.

(6) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht erfüllt, hat die Landesregierung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Genehmigung mit Bescheid

  1. 1. zu untersagen oder
  2. 2. wenn die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßiger Beschränkungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann, unter den erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu genehmigen.

(7) Die Genehmigung gemäß § 36 Abs 1 gilt im angezeigten Umfang als erteilt

  1. 1. mit Ablauf der Frist des Abs 6, wenn die Landesregierung nicht innerhalb dieser Frist einen Bescheid gemäß Abs 6 erlassen hat oder
  2. 2. bereits vor Ablauf der Frist des Abs 6, wenn die Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 3 erkennt und dies in einem Aktenvermerk (§ 18 AVG) festgehalten hat.

(8) Die Landesregierung kann, insbesondere

  1. 1. bei der Verwendung von bestehenden Bauten zu Zwecken einer Betreuung von Kindern durch Tageseltern oder
  2. 2. bei einer bloß vorübergehenden Betreuung von Kindern durch Tageseltern,

(9) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung- und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben.

13.09.2019

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