Gestaltungsbeiräte
§ 39
(1) Der Bürgermeister hat die Entwürfe von Bebauungplänen der Aufbaustufe, die gemäß § 27 Abs. 2 lit. a oder b zu erstellen sind, vor deren Auflage gemäß § 38 Abs. 2 dem nach den folgenden Bestimmungen eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Abgabe einer Stellungnahme aus städtebaulicher Sicht und betreffend die Erhaltung und Gestaltung des Orts-, Stadt- und Landschaftsbildes innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln. Der Gestaltungsbeirat ist mit den Entwürfen solcher Bebauungspläne vor der Beschlußfassung (§ 38 Abs. 4) nochmals zu befassen, wenn darin Änderungen in den Bebauungsbedingungen nach den §§ 28 Abs. 2 Z. 3 und 5 sowie 29 Abs. 2 Z. 4 bis 9 gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden sind.
(2) Die Heranziehung der Gestaltungsbeiräte kommt nur für Bebauungspläne in Gebieten in Betracht, die außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 bzw. außerhalb von Ortsbildschutzgebieten nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz liegen.
(3) Vom Gemeinderat der Stadt Salzburg und von den Gemeindevertretungen der Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern können Gestaltungsbeiräte eingerichtet werden, die aus drei bis fünf von diesen Organen zu bestellenden Mitgliedern zu bestehen haben. Solche Gestaltungsbeiräte können auch von dafür durch Vereinbarung gebildeten Gemeindeverbänden eingerichtet werden; ihre Mitglieder sind vom Verbandsvorstand zu bestellen. Für jene Gemeinden, für die kein so eingerichteter Gestaltungsbeirat besteht, ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft ein Gestaltungsbeirat mit drei bis fünf Mitgliedern einzurichten, die vom Bezirkshauptmann zu bestellen sind. Die Mitglieder müssen Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, der Orts-, Stadt- und Landschaftsbildpflege oder der Orts- und Stadtplanung sein. Die Gestaltungsbeiräte beschließen mit Stimmenmehrheit.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Funktionsdauer, die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Geschäftsführung der Gestaltungsbeiräte werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen. Die Gestaltungsbeiräte haben ergänzende Geschäftsordnungen zu beschließen, die der Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters, des Verbandsausschusses bzw. Bezirkshauptmannes vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedürfen.
(5) Die Kosten der Befassung der Gestaltungsbeiräte sind Kosten der Bebauungsplanung.
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