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§ 39 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 39.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde:
  1. a) „Kunst- und Designgeschichte“ oder
  2. b) „Betriebswirtschaft und Marketing“ oder
  3. c) „Konstruktion mit CAD/CAM“ oder
  4. d) „Fotografie und Computergrafik“ oder
  5. e) „Edelsteinkunde und Juwelentechnik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Technologie“ und „Theorie des modernen Schmucks und Modeschmuck“.

Schlagworte

Kunstgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191051

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