Befriedigung der Ansprüche
§ 39.
(1) Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Pensionskonten für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.
(2) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Pensionskontos Anspruch.
(3) Soweit die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus dem Pensionskassenvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt werden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt, Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076942
alte Dokumentnummer
N5199011930J
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