§ 39 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

4. Abschnitt

Sicherung des Naturschutzes und der Naturpflege

Zutritt, Auskunfterteilung

§ 39

(1) Den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen, dem Naturschutzbeirat, den Naturschutzbeauftragten und den Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht ist zum Zweck amtlicher Erhebungen sowie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben ungehinderter Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen und bei Organen der Salzburger Berg- und Naturwacht ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

(2) Auf gehörig vorgebrachtes Verlangen haben sie sich bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.

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