Inkrafttreten
§ 39.
(1) Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Auf quartalsweise Meldungen ist die gegenständliche Verordnung erstmalig auf die Meldeperiode erstes Quartal 2022 anzuwenden.
(3) Für jährliche Meldungen ist diese Verordnung erstmalig auf die Meldeperiode 2021 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239531
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