§ 39 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 39
Beginn der Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung ist durch den Wahlleiter zur festgesetzten Zeit und in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, welches nach dem im Anhang dargestellten Muster herzustellen ist, die Wahlkuverts und die übernommenen Stimmzettel zu übergeben. Die Anzahl der Stimmzettel ist vom Wahlleiter vor der Wahlbehörde zu überprüfen. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit (§§ 16 bis 18) vorzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Einlegen der Wahlkuverts bestimmten Wahlurnen leer sind.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde ihre Stimmen abgeben.

30.07.2019

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