§ 39 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Arbeitsbuch
§ 39

(1) Jeder Dienstnehmer muß mit einem Arbeitsbuch versehen sein.

(2) Das Arbeitsbuch hat Raum für eine genaue Personenbeschreibung, für Eintragungen über Name und Wohnort des Dienstgebers, Datum des Eintrittes, Art der Beschäftigung, Datum des Austrittes sowie Unterschrift des Dienstgebers und Beglaubigung durch die Gemeinde zu enthalten.

(3) Das Nähere über die Ausstattung, Auflegung und Ausfertigung des Arbeitsbuches wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

20.09.2018

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