§ 39 LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1988

§ 39
Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art

(1) Der Landesbeamte hat alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landesbeamten nicht zumutbar ist.

(2) Die Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich der Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Familienangehöriger, ferner bei Landesbeamten des Dienststandes die Änderung des Religionsbekenntnisses, der Eintritt einer Verwandtschaft oder Schwägerschaft gemäß § 9 Abs. 4 sowie bei weiblichen Landesbeamten der Eintritt ihrer Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

05.12.2016

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