Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 39.
(1) Alle Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität der Künste tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom Universitätskollegium in der Satzung zu beschließende Frauenförderpläne, anzustreben.
(2) An jeder Universität der Künste ist vom Universitätskollegium ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom Universitätskollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Universität der Künste die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Das Universitätskollegium hat die Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreterinnen oder Vertreter der im § 20 Abs. 1 genannten Personengruppen anzugehören.
(3) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des Universitätskollegiums der betreffenden Universität der Künste mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127570
alte Dokumentnummer
N7199812753U
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