Verrechnung
§ 39.
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40210517
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)