§ 39
(1) In das Jahreszeugnis (Anlage C) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
a) wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 56 Abs. 2 lit
g des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit
ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: “Der Schüler/Die
Schülerin hat gemäß § 56 Abs. 2 lit. g des Kärntner
landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 die ______ Schulstufe mit
ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.";
- b) wenn der Schüler gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/ Pflicht-
gegenständen _______ berechtigt.";
- c) wenn der Schüler gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus
dem/den Freigegenstand/ Freigegenständen _______ berechtigt.";
- d) wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 46 Abs. 3 und 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht möglich war: “Der Schüler/Die Schülerin wurde von der
Teilnahme am Pflichtgegenstand _______ gemäß § 46 Abs. 3/Abs. 4 des
Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 befreit.";
- e) wenn der Schüler gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in
die _______ Schulstufe berechtigt.";
f) wenn der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
gemäß § 58 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993
nicht berechtigt ist: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 58 des
Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum Aufsteigen in
die _______ Schulstufe nicht berechtigt.";
g) wenn der Schüler gemäß § 59 des Kärntner landwirtschaftlichen
Schulgesetzes 1993 berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu
wiederholen: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 59 des Kärntner
landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 berechtigt, die ________
Schulstufe zu wiederholen.";
- h) wenn der Schüler die gemäß § 60 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet: “Der Schüler/Die Schülerin hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 60 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zulässigen Höchstdauer des Schulbesuches aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.";
- i) wenn der Schüler den Schulbesuch gemäß § 61 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 beendet und das Ende des Schulbesuches mit dem Ende einer Schulstufe zusammenfällt: “Der
Schüler/Die Schülerin hat mit _______ auf Grund _______ gemäß §
61 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.";
- j) wenn der Schüler den Besuch einer Fachschule, die gemäß § 29 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nur einzelne Schulstufen umfaßt, beenden muß, weil die nächsthöhere Schulstufe nicht geführt wird: “Der Schüler/Die Schülerin hat aufgehört,
Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein, weil die _______
Schulstufe an dieser Schule gemäß § 29 Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geführt wird.";
k) bei der Möglichkeit des Übertrittes gemäß § 36 Abs. 2 zu Schulen
mit anderen Fachrichtungen oder Fachschulen mit anderen
Organisationsformen: “Der Schüler/Die Schülerin ist gemäß § 36 Abs
2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 zum
Übertritt in die ________ Schulstufe einer
_____landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung
_____, berechtigt.";
- l) bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr.76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 513/1993: “Der Schüler/Die Schülerin hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 513/1993, mit
Ende des Schuljahres 19 ____/______ beendet.";
m) bei Erfüllung der Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der
landwirtschaftlichen Berufsschule gemäß § 22 Abs. 3 lit. a des
Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993: “Der Schüler/Die
Schülerin hat die Pflicht zum Besuch der ersten Schulstufe der
landwirtschaftlichen Berufsschule, Fachrichtung _______, gemäß
§ 22 Abs. 3 lit. a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 erfüllt.";
- n) Wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 des K-LSchG unterrichtet wurde: ,Der Schüler/die Schülerin wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 19 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 unter Anwendung der §§ 4 Abs. 8 und 4a Abs. 7a der Kärntner landwirtschaftlichen Schulverordnung unterrichtet.
- o) bei einer Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. c: “Der Schüler/Die Schülerin wurde von der Teilnahme an den Pflichtgegenständen
_______ gemäß § 45 Abs. 9 des Kärntner landwirtschaftlichen
Schulgesetzes 1993 befreit. Auf Grund der in einer Kooperationsschule erfolgten Beurteilung der zumindest lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstände besteht kein/bei dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen _____ ein Hemmnis für den erfolgreichen Abschluß der Schulstufe."
(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 56 Abs. 4 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelten die Bestimmungen für Jahreszeugnisse, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort “Jahreszeugnis" das Wort “Vorläufiges" zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: “Der Schüler/Die Schülerin wurde zur Ablegung
einer Nachtragsprüfung aus _______ bis spätestens _______
zugelassen."
(3) Der gemäß § 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen
Schulgesetzes 1993 aufzunehmende Vermerk ist vom Schulleiter der
Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem
betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule
zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: “Der
Schüler/Die Schülerin hat im Hinblick auf den Schulwechsel die
Wiederholungsprüfung aus dem ________
gegenstand_______/den _____ gegenständen _______ gemäß
§ 57 Abs. 2 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 mit
der Beurteilung _______ abgelegt."
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